Jetzt versäumte Dämmmaßnahmen nachholen und Energie einsparen. Dazu die Gefahr durch ein Bußgeld eliminieren.
Seit dem 01.01.2016 muss im Eigenheim ein Mindestwärmeschutz gegeben sein.
Es sei denn Sie erfüllen die nachfolgenden Punkte:
Sie wohnen schon länger als den 01.02.2002 in Ihrem Haus und es befinden sich nicht mehr als 2 Wohnungen darin
oder
Sie haben den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt.
Sollte von diesen Punkten keiner auf Ihre Situation zutreffen sind Sie vom Gesetz her dazu Verpflichtet nach den Richtlinien der EnEV 2014 nachzurüsten.
In diesem Fall müssen Sie Ihre oberste Geschossdecke (bei nichtausgebauten Dachböden möglich) oder den Dachstuhl mit einer Wärmedämmung aufwerten.
Dies soll nicht nur Energie einsparen, sondern auch die Bausubstanz vor Schäden durch Schimmel schützen.
Wir stehen Ihnen bei diesem Problem natürlich gerne mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

Fachgerechter Einbau der Sanierungsdampfbremse
bei einer Ausführung mit Zwischensparrendämmung

Zwischensparrendämmung mit Mineralwolle
in der Dachsanierung